Anwaltliche Vertretung

Brauche ich einen Anwalt?

Weder für den außerkapazitären Antrag an die Hochschulen noch für den Eilantrag oder die erstinstanzliche Klage an das Verwaltungsgericht besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie sich selbst vertreten können. Dieses spart Ihnen natürlich die Anwaltsgebühren. Ich halte dies dennoch nicht für empfehlenswert. Zunächst existieren eine Vielzahl von Form und Fristvorschriften, die grundlegend für einen Erfolg der Klage sind und für jemanden, der sich nicht intensiv mit der Materie beschäftigt hat, kaum überschaubar sind. Weiterhin ist die Ersparnis des Antragsstellers, der keinen Anwalt beauftragt, häufig nur relativ. Es ist recht riskant sich ohne fachliche Beratung in die doch auch ohne anwaltliche Vertretung erhebliche Kostenverpflichtung zu stürzen, die eine solche Studienplatzklage mit sich bringt. In vielen Fällen wird es dem Anwalt durch Auswahl der richtigen Hochschulen gelingen, die Erfolgsaussichten der Studienplatzklage unter Berücksichtigung eines bestimmten Budgets zu optimieren. Den hierfür nötigen Überblick über die Gesamtsituation liefert nur die intensive Beschäftigung mit der komplexen Materie. So ist es auch schwierig für die meisten Anwälte, die sich nicht schwerpunktmäßig mit diesem Gebiet beschäftigen Sie in dieser Hinsicht angemessen zu beraten. Dieses Ergebnis spiegelt sich auch in der Praxis wieder: Tatsächlich vertreten sich die wenigsten Antragssteller vor den Verwaltungsgerichten selbst.

Für die Beschwerdeinstanz ist die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben.