Einzelfälle

Welche Kosten kommen im Einzelfall auf mich zu?

Einige Universitäten zwingen den künftigen Studenten durch den Erlass eines förmlichen Ablehnungsbescheids dazu, gegen diesen Bescheid Klage in der Hauptsache zu erheben. Nach Erlass dieses Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung kann nur durch Erhebung der Klage in der Hauptsache verhindert werden, dass dieser bestandskräftig wird. Ist ein solcher Bescheid erlassen worden, liegt der Streitwert der zu erhebenden Klage immer bei 5.000,- € und es kommen die aus Tabelle 2 ersichtlichen Kosten zusätzlich auf den Kläger zu.

Eigener AnwaltGerichtskostenHochschulanwaltSumme:
Betrag:540,50 €483,00 €-1.023,50 €
Betrag:540,50 €483,00 €540,50 €1.564,00 €
Tabelle 2

Nur in seltenen Fällen beraumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an. In diesem Fall egeben sich zusätzliche Kosten, die sich aus anwaltlichen Terminsgebühren sowie den Reisekosten des klägerischen Anwalts zusammensetzen. Ein möglicher Hochschulanwalt wird in der Regel vor Ort sein, so dass hier keine Reisekosten anfallen dürften (vgl. hierzu Tabelle 3).

Streitwert: 2.500,- €Streitwert: 5.000,- €
Terminsgebühr eigener Anwalt:317,02 €476,95 €
Reisekosten eigener Anwalt:X €X €
Summe:317,02 € + X476,95 € + X
Terminsgebühr Hochschulanwalt:317,02476,95 €
Summe:634,04 € + X953,90 € + X
Tabelle 3

Die Terminsgebühren fallen nicht nur dann an, wenn das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwälte der Parteien ein Telefonat mit dem Ziel einer Einigung führen. In diesem Fall entstehen selbstverständlich keine Reisekosten. Dieses Gespräch über die Einigung beinhaltet nicht nur die Einigung im Eilverfahren, sondern hat in aller Regel auch die endgültige Zulassung zum Gegenstand. Daher entsteht die Terminsgebühr in diesem Fall auch für das Hauptsacheverfahren (vgl. Tabelle 4, in welcher die Terminsgebühren zum kombinierten Streitwert von Eilantrag und Hauptsache dargestellt sind).

Streitwert EilV: 2.500,- €Streitwert EilV: 5.000,- €
Terminsgebühr eigener Anwalt:716,86 €876,79 €
Terminsgebühr Hochschulanwalt:716,86 €876,79 €
Summe:1.433,72 €1.753,58 €
Tabelle 4

Das erste Teilziel der Studienplatzklage ist erreicht, wenn ein Vergleich mit der Universität zu Stande kommt. Dieser hat zum Inhalt, dass die Hochschule eine bestimmte Anzahl zusätzlicher Studienplätze unter den Antragsstellern verteilt. Außerdem hat ein solcher Vergleich Einfluss auf die Kosten: In aller Regel wird die Kostenregelung des Vergleichs derart ausfallen, dass jede Partei – also sowohl Antragssteller als auch die Hochschule – ihre außerprozessualen Kosten – also im Wesentlichen die Anwaltskosten – selbst tragen. Die Gerichtsgebühren werden reduziert und üblicherweise dem Antragssteller aufgebürdet. Zusätzlich zu den bereits durch den Antrag entstandenen (Geschäfts-)Gebühren entsteht durch den Vergleich eine Vergleichsgebühr. Dem Berechnungsbeispiel in Tabelle 5 liegt zu Grunde, dass bisher nur das Eilverfahren, nicht aber das Verfahren in der Hauptsache anhängig gewesen ist, das Gericht am Vergleich beteiligt ist und die Parteien sich darüber einigen, dass jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst trägt. Es stellt somit die Veränderung zur Ausgangslage in Tabelle 1 dar.

Streitwert: 2.500,- €Streitwert: 5.000,- €
Vergleichsgebühr eigener Anwalt:860,37 €993,65 €
Differenzverfahrensgebühr:317,97 €317,97 €
Reduzierung Gerichtskosten:-119,00 €-161,00 €
Summe:1.059,34 €1.150,62 €
Abzüglich Gebühr Hochschulanwalt:-367,23 € -540,50 €
Summe:+692,11 €+610,12 €
Tabelle 5

Im Fall der Rücknahme des Antrags bzw. der Klage in der Hauptsache – etwa weil der Antragssteller sein Ziel erreicht hat, und in einem anderen Antragsverfahren einen dauerhaften Studienplatz erfolgreich erstritten hat - reduzieren sich die Gerichtsgebühren wie in Tabelle 6 dargestellt.

Streitwert 2.500,-€ Streitwert 5.000,- €€ Klage HS: Streitwert 5.000,- €
Reduzierung Gerichtskosten:-119,00 €-161,00 €-322,00 €
Tabelle6

Ergeben sich während des Verfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die Kapazität durch die Hochschule zum Nachteil des Studenten falsch errechnet wurde und wird dieses vom Verwaltungsgericht erster Instanz verkannt, besteht die Möglichkeit, die Berechnung in der zweiten Instanz erneut überprüfen zu lassen. Hierfür entstehen, wiederum zu- bzw. abzüglich der oben genannten Besonderheiten, die in Tabelle 7 dargelegten Kosten.

Streitwert: 2.500,- €Streitwert: 5.000,- €
Eigener Anwalt:446,48 €659,74 €
Hochschulanwalt:446,48 €659,74 €
Gerichtskosten:238,00 €322,00 €
Summe:1.130,96 €1.641,48 €
Tabelle 7

Lassen Sie sich von der scheinbaren Undurchsichtigkeit der Gebühren nicht abschrecken. Diese Aufführung soll Ihnen lediglich verdeutlichen, warum es nicht möglich ist Ihnen im Vorfeld genau zu sagen, welche Kosten auf Sie zukommen. Viele dieser Gebühren werden aber nur dann anfallen, wenn Sie ausdrücklich erklären, mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden zu sein.