Fristen

Welche Fristen sind zu beachten?

Grundsätzlich ist es zu empfehlen, die Studienplatzklage so früh wie möglich einzuleiten. Sobald Sie wissen, dass Sie diesen Weg gehen wollen, legen Sie los.

Die Fristenregelungen sind relativ schlecht zu überschauen und uneinheitlich. Zunächst ist regelmäßig die Frist für den außerkapazitären Antrag zu beachten. Eine Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit der Klage und somit zum Prozessverlust. Bei einigen Hochschulen liegt die Frist für diesen Antrag für das Sommersemester schon auf dem 15.01. und für das Wintersemester auf dem 15.07. An anderen Hochschulen gilt als Frist der Beginn des Semesters.

Einige Verwaltungsgerichte verlangen, dass der gerichtliche Antrag bis zum Semesterbeginn bei ihnen eingegangen sein muss.

In den meisten Fällen ist eine vorherige Bewerbung bei der ZVS nicht notwendig. Die Frist für eine solche Bewerbung läuft für Altabiturienten mit dem 30.11. für das Sommersemester, und dem 31.05. für das Wintersemester ab. Als Altabiturienten für das Sommersemester werden diejenigen bezeichnet, die ihr Abitur vor dem 16.07. des Vorjahres erworben haben, als Altabiturient für das Wintersemester gelten die, die ihr Abitur vor dem 16.01. desselben Jahres gemacht haben.

Für diejenigen, die nicht zu den Altabiturienten gehören, gilt für das Sommersemester die Frist 15.01., für das Wintersemester 15.07.

An denjenigen Hochschulen, an denen der Student sich als Voraussetzung für die Studienplatzklage zusätzlich für das Auswahlverfahren der Hochschulen beworben haben muss, sind ebenfalls Fristen – häufig der 15.01. zum Sommersemester und 15.07. zum Wintersemester - zu wahren.