Grundlagen

Was sind die Grundlagen der Kapazitätsklage?

Art. 12 des Grundgesetzes gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Jeder Bürger der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat ein Recht auf ein Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. So sind absolute Zulassungsbeschränkungen nur dann zulässig, wenn sie nach den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten gesetzt werden. Die Universität hat danach ihre vorhandenen Kapazitäten bis zur Grenze ihrer eigenen Funktionsfähigkeit auszuschöpfen.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird mit der Studienplatzklage – genauer: der Kapazitätsklage – überprüft. Hierbei steht der Begriff „Studienplatzklage“ nicht für eine Klage im technischen Sinn sondern für ein bestimmtes Verfahren im Ganzen.

Hierzu gehört im ersten Schritt, dass der angehende Student einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten bei den einzelnen Hochschulen stellt. Die Idee hier hinter ist einfach: Der Bewerber geht davon aus, dass die Hochschule nicht alle tatsächlich zur Verfügung stehenden Studienplätze verteilt bzw. zur Verteilung angemeldet hat. Auf diese Plätze, welche die Hochschule bisher verschwiegen hat, bewirbt sich der Antragssteller. Dieser Antrag wird tatsächlich so gut wie nie Erfolg haben. Er ist jedoch notwendig, um den gerichtlichen Eilantrag, das eigentliche Herzstück der Studienplatzklage, zu erheben. Auf diesen Antrag werden die Hochschulen entweder mit einem Ablehnungsbescheid reagieren, oder in den meisten Fällen erstmal gar nichts tun. Für den Fall, dass die Hochschule eine Ablehnungsbescheid erlässt, wird in manchen Bundesländern ein Widerspruchsverfahren notwendig, in anderen muss direkt Klage in der Hauptsache zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Der nächste Schritt ist in jedem Fall die Stellung eines Antrags auf einstweilige Zulassung zum begehrten Studium an der jeweiligen Hochschule vor dem Verwaltungsgericht. Abhängig davon, wie bzw. ob die Hochschule auf den Zulassungsantrag reagiert hat, muss hier möglicherweise - wie oben dargelegt - zusätzlich eine Klage in der Hauptsache erhoben werden, um zu verhindern, dass der Ablehnungsbescheid rechtskräftig wird und somit der Eilantrag nicht mehr durchdringen könnte. Das Hauptgeschehen findet jedoch in jedem Fall im Eilverfahren statt. Dort wird die Hochschule ihre Kapazitätsberechnung offenlegen und sowohl die Antragssteller als auch das Gericht können nunmehr diese Berechnungen überprüfen und feststellen, ob die Hochschule noch zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellen muss. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Platz mehr vorhanden ist, trifft hierbei die Hochschule.

Stellt sich bei der Überprüfung dieser sehr komplexen und umfangreichen Berechnung heraus, dass tatsächlich mehr Studienplätze vorhanden sind als die Hochschule errechnet hat, ist das Zwischenziel der Studienplatzklage erreicht. Die gefundenen Studienplätze werden von der Hochschule nun unter den Antragsstellern verteilt. In den medizinischen Studiengängen ist es üblich, dass es mehr Antragssteller als aufgedeckte Studienplätze gibt. Die gefundenen Plätze müssen also im nächsten Schritt verteilt werden. In den meisten Fällen geschieht dies durch ein einfaches Losverfahren. In Ausnahmefällen wie z.B. vor den Verwaltungsgerichten in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mainz werden Kriterien wie Abiturnote und Wartezeit zur Verteilung der Plätze herangezogen.

Hat der Antragssteller nun einen Platz erhalten, ist sein Ziel so gut wie erreicht. Zwar hat er zunächst nur die vorläufige Zulassung zu Studium erstritten, jedoch wird er diesen Platz praktisch in den wenigsten Fällen wieder verlieren. Sollte es nicht dazu kommen, dass sich die Hochschule mit den erfolgreichen Antragsstellern im Hauptsacheverfahren einigt, muss in diesem Verfahren die Eilentscheidung des Gerichts noch bestätigt werden. Hier entscheiden jedoch die gleichen Richter, die bereits zusätzliche Studienplätze in der summarischen Prüfung entdeckt haben. In den allermeisten Fällen werden diese von ihrer Entscheidung nicht abweichen, so dass den Antragsstellern der Studienplatz auf Dauer sicher ist.

Sowohl Antragssteller als auch Hochschule haben die Möglichkeit das Ergebnis des Verwaltungsgerichts in der zweiten Instanz vom Oberverwaltungsgericht im Wege der Beschwerde überprüfen zu lassen. Dieses ist dem Antragssteller zu raten, wenn sich im erstinstanzlichen Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts doch noch Plätze an der Universität zur Verfügung stehen. Hier besteht eine weitere Möglichkeit für den Antragssteller sein Ziel, die Erlangung eines Studienplatzes, zu erreichen. Insbesondere angesichts des kleineren Kreises von Antragsstellern in diesem Verfahren besteht dort durchaus auch in Zugangsverfahren zu den medizinischen Studiengängen die Möglichkeit eines Vergleichs.

Auf der anderen Seite hat auch die Hochschule die Möglichkeit eine eventuell zu ihren Lasten ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts überprüfen zu lassen. Hat also der Antragssteller in der ersten Instanz erfolgreich einen Studienplatz erhalten, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass er ihm, wenn die Hochschule Beschwerde einlegt, wieder verliert.