Normalfall

Was kostet eine „normale“ Studienplatzklage?

Wie bei jeder Klage setzten sich auch die Kosten der Studienplatzklage aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen. Diese hängen vom Streitwert ab, der beim Hauptsacheantrag auf Zulassung zum Hochschulstudium auf 5.000,- festgesetzt wird. Uneinheitlich ist die Praxis der Gerichte hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für das Eilverfahren. Dieser wird von den meisten Gerichten entweder auf 2.500,- oder auf 5.000,- festgesetzt.

Zunächst entstehen die Kosten für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Hochschule. Lassen Sie diese Aufgabe von Ihrem Anwalt erfüllen, wird Ihnen dieser eine Geschäftsgebühr in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zum Streitwert von 5.000,- € berechnen. Setzt man hier den niedrigsten Wert von 0,5 an - was wohl jedenfalls bei der Erhebung einer größeren Anzahl von Klagen angemessen ist - ergeben sich Kosten (inklusive Mehrwertsteuer und Post- und Telekommunikationsauslagen) von 222,53 €. Diese Gebühr für den außerkapazitären Antrag ist die einzige Gebühr im Studienplatzklageverfahren, bei der der Anwalt eine Gestaltungsfreiheit hat und mit dem Mandanten frei verhandeln kann. Insbesondere in Fällen in denen der Klagende in Betracht zieht, eine größere Anzahl von Universitäten zu verklagen, wird sich hier eine pauschale Regelung treffen lassen, die dies zu Gunsten des Mandanten berücksichtigt.

Die nächste Variable in der Kostenrechnung ist die Frage, ob sich die Hochschule anwaltlich vertreten lässt. Hierauf hat der Antragssteller keinen Einfluss. Dennoch wirkt sich das auf seine Kostenlast erheblich aus. Natürlich kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, welche Hochschulen sich anwaltlich vertreten lassen. Jedoch kann anhand ihrer bisherigen Praxis eine begründete Vermutung getroffen werden.

Die grundsätzlich anfallenden Kosten für den gerichtlichen Antrag auf einstweilige Zulassung entnehmen Sie Tabelle 1; die Kosten für den Antrag an die Hochschule werden in den Tabellen 1-7 außen vor gelassen, zumal dieses der einzige Teil ist, bei dem die Kostengestaltung in den oben genannten Grenzen flexibel ist. Die übrigen Kosten und Gebühren entsprechenden rechtlichen Vorgaben und es ist Anwälten daher nicht gestattet, hiervon nach unten abzuweichen.

Streitwert: 2.500,- €Streitwert: 5.000,- €
eigener Anwalt:367,23540,50
Gerichtskosten:178,50241,50
Summe:545,73782,00
Hochschulanwalt:367,23540,50
Summe: 912,961.322,50
Tabelle 1