Obsiegen

Muss ich auch zahlen, wenn ich die Studienplatzklage gewinne?

Zwar besagen die gesetzlichen Kostenregelungen, dass grundsätzlich der Obsiegende in einem Prozess von dessen Kosten befreit ist. Dieses gilt faktisch bei der Studienplatzklage nur eingeschränkt. Finden sich im Verfahren keine weiteren Studienplätze, trägt der Antragssteller die gesamten Kosten des Verfahrens. Wenn durch das Gericht festgestellt wird, dass die Hochschule noch weitere Studienplätze zur Verfügung hat, ist das Vorgehen der Gerichte nicht einheitlich. Teilweise werden die Kosten gegeneinander aufgehoben: Das bedeutet, dass der Antragssteller seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten trägt, während die Hochschule ihre Anwaltskosten trägt. Teilweise werden vom Gericht auch Kostenquoten in Abhängigkeit der Anzahl der Antragssteller von der Zahl der aufgedeckten Studienplätze gebildet. Zuletzt besteht noch die Möglichkeit, dass das Gericht die Kostenlast demjenigen Antragssteller voll aufbürdet, in dessen Verfahren zwar Studienplätze aufgedeckt werden, er jedoch keinen dieser Plätze zugelost bekommt.