Wird für die Studienplatzklage Prozesskostenhilfe gewährt?
Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich unter zwei Voraussetzungen bewilligt.
Zunächst muss der Antragssteller nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen. Hierfür muss er dem Gericht eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beibringen. Bei dem Studienbewerber ist es jedoch in aller Regel – wenn er nämlich noch keine Ausbildung abgeschlossen hat - so, dass es nicht nur auf seine eigene Bedürftigkeit ankommt, sondern zusätzlich seine Eltern auch nicht in der Lage sein dürfen, diesen Prozess zu finanzieren.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, welches auch über den Eilantrag entscheidet. Regelmäßig wird es dieses erst dann tun, wenn es eine Entscheidung des Rechtsstreits bereits gefällt hat: Wenn der Antragssteller obsiegt, wird ihm auch Prozesskostenhilfe gewährt. Wenn der Zulassungsantrag abgewiesen wird, wird auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Prozesskostenhilfe nur die Kosten des eigenen Anwalts sowie die Gerichtskosten umfasst. Der Antragssteller trägt also in jedem Fall das Risiko der Kosten eines gegnerischen Anwalts.
Die Prozesskostenhilfe wird also in den seltensten Fällen die gesamten Kosten der Studienplatzklage abfedern. Jedoch ist es möglich, diese hierdurch etwas zu verringern.