Rechtsschutzversicherung

Werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen?

In einigen Fällen wird der Großteil der Kostenlast von der Rechtsschutzversicherung getragen. Solange der Antragssteller noch keine abgeschlossene Ausbildung durchlaufen hat, besteht auch die Möglichkeit, dass er in die Versicherung seiner Eltern eingeschlossen ist.

Die Eintrittspflicht hängt vom einzelnen Versicherungsvertrag ab. Die erste Voraussetzung hierfür ist, dass das Verwaltungsrecht generell mitversichert ist. In immer mehr Fällen schließen die Versicherer das Hochschulzulassungsrecht bzw. Kapazitätsklagen aus oder reduzieren deren vom Versicherungsschutz umfasste Anzahl. Die Wahrscheinlichkeit, dass sowohl das Verwaltungsrecht schon mitversichert ist aber das Hochschulzulassungsrecht noch nicht ausgeschlossen worden ist, ist bei Verträgen, die zwischen den Jahren 2002 und 2008 geschlossen worden sind am größten.

Weitere Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung ist, dass die vereinbarte Wartepflicht vor dem Eintritt des Rechtsschutzfalles abgelaufen ist. Diese beträgt zumeist drei Monate, in manchen Fällen aber auch ein Jahr.

Besteht eine unbeschränkte Eintrittspflicht der Versicherung, wird diese zumindest die Kosten der Verfahren gegen zehn Hochschulen übernehmen müssen.

Der Antragssteller sollte auch wissen, dass die Rechtsschutzversicherung auch bei genereller Eintrittspflicht in keinem Fall die vorprozessualen Kosten, also die des Antrags auf außerkapazitäre Zulassung an die Hochschule, deckt. Darüber hinaus besteht bei einigen Versicherungen eine Selbstbeteiligung, die bei den Rundumschlagsverfahren für jedes einzelne Verfahren anfällt.

Weiterhin sollte sich der Antragssteller bewusst sein, dass die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass die Rechtsschutzversicherung ihm nach einer Inanspruchnahme wegen einer Studienplatzklage kündigt. Möchte er auch zukünftig auf eine solche Versicherung nicht verzichten, ist ihm zu raten, mit der Inanspruchnahme der einen Versicherung noch eine zweite abzuschließen. Versucht der Antragssteller erst nach Kündigung durch seine Versicherung einen Abschluss bei einer anderen zu erreichen, besteht die Gefahr, dass diese nach einer vorherigen Kündigung fragen und nach einer wahrheitsgemäßen Antwort – die notwendig ist, um den Versicherungsschutz zu erhalten – den Vertragsschluss verweigern.

Treten Sie mit dem Versicherungsvertrag rechtzeitig an Ihren Anwalt heran, um diesem die Möglichkeit zu geben die generelle Eintrittspflicht zu überprüfen und eine konkrete Deckungszusage vor Prozessbeginn einzuholen.